Ein Club, ein Team: TENNISCLUB ESCHERSHEIM E.V.
Ein Club, ein Team: TENNISCLUB ESCHERSHEIM E.V.

Satzung des Tennisclub Eschersheim e. V.

§ 1. Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1)   Der Verein wurde am 11. März 1911 unter dem Namen "Frankfurter Luftbad e.V." gegründet und führt jetzt den Namen
 
"Tennisclub Eschersheim e.V.".         

 

Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main eingetragen.
(2)   Der Sitz des Vereins ist Frankfurt am Main.
(3)   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2. Zweck
(1)   Der Verein bezweckt die Förderung aller Sportarten, insbesondere des Tennissports unter Betonung der sportlichen Förderung der Jugendlichen.
(2)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Eine wirtschaftliche Betätigung ist ausgeschlossen.
(3)  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3. Mitgliedschaft
(1)   Der Verein führt als Mitglieder

a) Ehrenmitglieder,

b) aktive Mitglieder,

c) passive Mitglieder,
d) jugendliche Mitglieder bis zu 18 Jahren

(2)   Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Angestellte des Vereins können nicht Mitglied sein.
(3)   Die Rechte eines Mitglieds bestehen in dem Anspruch auf Benutzung der Einrichtung des Vereins und auf Teilnahme an der Mitgliederversammlung.

§ 4. Erwerb der Mitgliedschaft
(1)   Die Aufnahme als Mitglied ist durch Aufnahmeformular zu beantragen. Der Antrag eines Jugendlichen bedarf der Zustimmung des gesetzlichen
Vertreters.
(2)   Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme erfolgt zunächst unter dem Vorbehalt, dass hiergegen nicht seitens der Mitglieder Einspruch eingelegt wird.
(3)    Die Namen der vorläufig aufgenommenen Antragsteller werden durch Aushang bekannt gegeben. Gegen die Aufnahme können stimmberechtigte Mitglieder innerhalb einer Frist von drei Wochen seit dem erfolgten Aushang schriftlich Einspruch erheben. Die Einsprüche überprüft der Aufnahme- und Disziplinarausschuss. Der Vorstand entscheidet nach Anhören des Aufnahme- und Disziplinarausschusses endgültig über die Aufnahme und benachrichtigt den Antragsteller entsprechend.
(4)   Die Ehrenmitgliedschaft wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung erworben.

§ 5. Verlust der Mitgliedschaft
(1)   Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod bzw. die Auflösung einer juristischen Person, durch Austritt oder durch Ausschluss.
(2)   Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand. Er kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten erklärt werden.
(3)   Die Umwandlung einer aktiven in eine passive Mitgliedschaft kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand bis zum 31. März eines Jahres erfolgen. Entsprechendes gilt für die Umwandlung einer passiven in eine aktive Mitgliedschaft.
(4)   Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden,

a) bei schweren Verstößen gegen die Satzung,
b) wenn es sich eine ehrenrührige oder eine den Verein schädigende Handlungsweise zuschulden kommen lässt,  

c) wenn es länger als 6 Monate mit den Mitgliedsbeitrag ganz oder teilweise im Rückstand ist.

Über die Ausschließung entscheidet der Vorstand nach Anhören des Aufnahme- und Disziplinarausschusses. Gegen die Ausschließung hat der Ausgeschlossene das Recht der Beschwerde. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Empfang des Ausschließungsbeschluss beim Vorstand schriftlich einzureichen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

§ 6. Beiträge und Einnahmen
(1)   Die Aufnahmebeiträge, die Jahresbeiträge sowie die Umlagen aus besonderen Anlässen werden auf Vorschlag des Vorstandes von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgesetzt.
(2)   Die Beiträge werden zum 31. März eines Jahres fällig. Bis zum Eingang des vollständigen Aufnahme- oder Jahresbeitrags hat das betreffende Mitglied kein Spielrecht.
(3)   In besonderen Fällen kann der Vorstand die Aufnahme- und Jahresbeiträge auf schriftlichen Antrag des jeweiligen Mitglieds erlassen, ermäßigen oder deren Fälligkeit abweichend von Abs. 2 dieser Vorschrift festsetzen.

(4)   Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht und von der Zahlung einer Umlage befreit.


§ 7. Organe des Vereins
(1)   Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Aufnahme -und Disziplinarausschuss.

§ 8. Die Mitgliederversammlung
(1)   Die ordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb der ersten vier Monaten des Geschäftsjahres einzuberufen. Die Mitgliederversammlung muss außerdem jederzeit einberufen werden, wenn ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder es verlangt.
(2)   Die Mitgliederversammlung ist schriftliche mit einer Frist von mindestens einer Woche einzuberufen. In der Einladung sind die Tagesordnung und der Text etwa vorgesehener Satzungsänderungen mitzuteilen. Schriftliche Anträge müssen dem Vorstand mindestens zwei Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung vorliegen.

(3) Die Mitgliederversammlung kann sowohl als Präsenzveranstaltung als auch, wenn erforderlich, in digitaler Form (inklusive telefonischer Einwahl) stattfinden.
(4)   Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:

a) Entlastung des Vorstands,
b) Bestimmung der Anzahl der Vorstandsmitglieder und Wahl des Vorstandes,
c) die Wahl von zwei Kassenprüfern sowie die Wahl des Aufnahme- und
    Disziplinarausschusses,

d) Genehmigung des Jahreshaushaltsplans,
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
f) Entscheidung von Beschwerden gegen die Ausschließung von Mitgliedern,
g) Entscheidung über ordnungsgemäß gestellte Anträge von Mitgliedern,
h) Entscheidungen über außerordentliche Investitionen, Veräußerungen und
    Kreditaufnahmen,
i) Satzungsänderungen,
j) Festsetzung von Beiträgen und Umlagen,
k) Auflösung des Vereins.

(5)   In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied über 16 Jahre eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen vorher namhaft zu machenden Bevollmächtigten vertreten.
(6)   Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie alle Wahlen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Anträge und Wahlvorschläge gelten bei Stimmengleichheit als abgelehnt. Wahlen sind durch Stimmzettel und damit geheim durchzuführen, wenn dies von einem Zehntel der anwesenden Stimmberechtigten verlangt wird.
(7)   Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins können nur gefasst werden, wenn diese der Mitgliederversammlung vorher ordnungsgemäß bekannt gemacht worden sind. Zur Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten, für die Auflösung des Vereins außerdem die Zustimmung der Hälfte aller Stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Ist bei einer Abstimmung über die Auflösung des Vereins nicht die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend, so ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, in der die dann erschienen Stimmberechtigten mit 3/4 Stimmenmehrheit die Auflösung beschließen können.
(8)   Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll, das vom Schriftwart oder von einem der vom Vorstand ausgewählten stimmberechtigten Mitglied angefertigt wird, ist vom Leiter der Mitgliederversammlung und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 9. Vorstand
(1)   Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem
stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Sportwart, dem Schriftwart und bis zu zwei Beisitzern. Als Jugendwart kann auch ein vom Vorstand vorgeschlagenes und von der Mitgliederversammlung bestätigtes stimmberechtigtes Mitglied ernannt werden, das nicht dem Vorstand angehört. Ansonsten ist das Amt des Jugendwarts vom Sportwart wahrzunehmen. Ehepaare dürfen nicht gleichzeitig dem Vorstand angehören.
(2)   Die Wahl des Vorstand erfolgt für 2 Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.
(3)   Die Geschäftsführung und Vertretung des Vereins werden durch den Vorstand ausgeübt, wobei die
Vertretung durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich erfolgt.
(4)   Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung jährlich Bericht zu erstatten und die Entlastung zu erbitten. Ferner ist der Mitgliederversammlung ein Jahreshaushaltsplan zur Festsetzung vorzulegen. Der Vorstand kann für besondere Aufgaben
Ausschüsse bilden und die Mitglieder dieser Ausschüsse ernennen.
(5)   Zu den Vorstandssitzungen lädt im Allgemeinen der der Vorsitzende ein. Jedoch ist jedes Vorstandsmitglied berechtigt, die Einberufung einer Vorstandssitzung zu verlangen. Der Vorstand entscheidet in den Sitzungen mit Stimmenmehrheit, wobei Abstimmungen auch auf schriftlichem Wege erfolgen können. Bei Stimmengleichheit gibt Stimme des
Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag. Über jede Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Leiter der Sitzung und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist und in dem die gefassten Beschlüsse festzuhalten sind.
(6)   Der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, leitet die Vorstandssitzung und die Mitgliederversammlung.

§ 10. Aufnahme- und Disziplinarausschuss, Kassenprüfer
(1)   Der Aufnahme- und Disziplinarausschuss besteht aus fünf stimmberechtigten Mitgliedern, die auf Vorschlag des Versammlungsleiters von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Dem Ausschuss dürfen keine Vorstandsmitglieder angehören. Der Ausschuss hat in den in der Satzung vorgesehenen Fällen tätig zu werden.
(2)   Zwei Kassenprüfer haben die Kassenführung des Vorstands zu prüfen und der Mitgliederversammlung darüber jährlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer werden auf Vorschlag des Leiters der Mitgliederversammlung von dieser gewählt.

§ 11. Auflösung des Vereins
(1)   Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Frankfurt am Main (Sport- und Badeamt) zur Verwendung für Zwecke der körperlichen Ertüchtigung und der Leibesübungen.


Frankfurt am Main, den 28.02.1983 (Satzung zuletzt geändert am 12.07.2021).



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